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Behördliche Genehmigung

die Fa. KernKompetenz Personaldienstleistungen GmbH ist im Besitz der befristeten Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung. Ausgestellt am 23.08.2013 von der Bundesagentur für Arbeit Nürnberg.

 

Rechtstellung der Mitarbeiter der Fa. KernKompetenz Personaldienstleistungen

Durch den Abschluss eines Überlassungsvertrages kommt kein Vertragsverhältnis zwischen dem Mitarbeiter der Fa. KernKompetenz und dem Auftraggeber zu Stande.

Während des Einsatzes unterliegen die Mitarbeiter der Fa. KernKompetenz den Weisungen des Auftraggebers und arbeiten unter seiner Anleitung.

Änderungen der Arbeitszeit, der auszuführenden Tätigkeiten und Einsatzdauer können nur zwischen der Fa. KernKompetenz und des Auftraggebers vereinbart werden.

 

Auswahl der Mitarbeiter

Die Personalauswahl erfolgt durch den Personaldienstleister auf Grundlage der in der Bedarfsmeldung vereinbarten Anforderungsprofile. Die Fa. KernKompetenz stellt dem Auftraggeber, nach gründlicher Prüfung der erforderlichen Qualifikation des Mitarbeiters, diesen zur Verfügung.

Meldet der Auftraggeber in den ersten 4 Stunden nach Arbeitsaufnahme Beanstandungen an der Qualifikation des Mitarbeiters, werden diese Stunden nicht berechnet und die Fa. KernKompetenz, bemüht sich um einen schnellstmöglichen adäquaten Ersatz.

Der Personaldienstleister stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer, sofern sie nicht Staatsangehörige eines EWR-Staates sind, zur Aufnahme der Tätigkeit nach dem Aufenthaltsgesetz, der Arbeitsgenehmigungsverordnung oder sonstiger auf Grundlage der vorgenannten Gesetze ergangener Verordnungen oder ihnen nachfolgenden Gesetze berechtigt sind. Auf Nachfrage des Auftraggebers sind vom Personaldienstleister entsprechende Nachweise vorzulegen

Der Personaldienstleister ist berechtigt, bei dem Auftraggeber eingesetzte Arbeitnehmer gegen andere Arbeitnehmer auszutauschen, sofern diese den vereinbarten Anforderungsprofilen entsprechen. Der Auftraggeber ist hierüber zwei Tage vorher zu informieren

 

Einsatz der Mitarbeiter

Der Auftraggeber setzt die Mitarbeiter nur an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden.

Auch lässt der Auftraggeber die Mitarbeiter der Fa. KernKompetenz nur die entsprechenden Maschinen verwenden oder bedienen die vereinbart wurden und eine gründliche Einweisung stattgefunden haben.

Der Auftraggeber zahlt den Mitarbeitern der Fa. KernKompetenz keine Löhne oder Reisekosten aus und nutzt die Mitarbeiter nicht zur Beförderung von Geld oder anderen Wertgegenständen ein.

 

Arbeitssicherheit und Allgemeine Pflichten

Gemäß §11 Absatz 6 AÜG unterliegt die Tätigkeit des entliehenen Mitarbeiters den für den Auftraggeber geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Die daraus sich ergebenden Pflichten für einen Arbeitgeber, nimmt der Auftraggeber in vollem Umfang für die entliehenen Arbeitnehmer war. Davon unbeschadet bleiben die Pflichten des Personaldienstleisters. Der Personaldienstleister verpflichtet sich zurEinhaltung der sich aus §618 BGB Fürsorgepflicht seiner Leiharbeitnehmer. Sollten für die Tätigkeit arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen oder zusätzliche persönliche Schutzausrüstungen erforderlich sein, informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister umgehend

Der Auftraggeber macht die Mitarbeiter der Fa. KernKompetenz mit den Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsbereiches bekannt und stellt die notwendige Sicherheitsausrüstung.

Der Auftraggeber gestattet den Zugang zum jeweiligen Arbeitsplatz seiner Mitarbeiter zur Durchführung einer Arbeitssichherheitsanalyse.

Bei einem Arbeitsunfall, von Mitarbeitern der Fa. KernKompetenz benachrichtigt der Auftraggeber unverzüglich das Personalbüro, so dass die Fa. KernKompetenz eine Unfallmeldung an die VBG richten kann.

Bei Nichteinhaltung kann dies die Fa. KernKompetenz zur sofortigen Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags berechtigen.

Bei Sonn- und Feiertagsarbeit  oder Mehrarbeit, muss die Fa. KernKompetenz informiert werden. Der Auftraggeber legt die evtl. nötige behördliche Genehmigung der Fa. KernKompetenz vor.

 

Prüf und Mitteilungspflichten des Auftraggebern

Der Auftraggeber verpflichtet sich. vor Unterschrift des Überlassungsvertrages zu prüfen, ob der Mitarbeiter in den letzen 6 Monaten in einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist und der Mitarbeiter Ansprüche nach AüG § 9, Punkt 2 (Drehtürklausel) machen kann.

Trifft das zu, so teilt der Auftraggeber diesen Befund der Fa. KernKompetenz unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen

Der Auftraggeber verpflichtet sich weiterhin folgende Angaben vor Auftragserteilung mitzuteilen:

Branchenzugehörigkeit des Einsatzbetriebes

Tätigkeiten des eingesetzten Mitarbeiters

Im Auftraggeber Unternehmen eingesetzte Tarifverträge oder vergleichbare Entlohnungssysteme.

Lohn eines vergleichbaren Mitarbeiters

Vereinbarungen im Auftraggeber Unternehmen über Leistungen für Zeitarbeitnehmer.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Fa. KernKompetenz unverzüglich über tarifliche Änderungen der Stammbelegschaft zu informieren (Änderungen des geltenden Tarifvertrages).

 

Allgemeine Pflichten

Die Firma KernKompetenz verpflichtet sich allen Arbeitnehmerpflichten nachzukommen. Sämtliche Arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen nachzukommen, sowie Löhne und Gehälter pünktlich und sachgerecht an die Mitarbeiter zu bezahlen.

 

Geheimhaltung

Die Vertragsparteien verpflichten sich der Geheimhaltung der in der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs und Geschäftsgeheimnisse und aller internen Vorgänge. Die Verschwiegenheitspflicht bleibt auch nach Vertragsende unbefristet bestehen.

  

Abrechnung

Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar wenn nicht im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag anderes vereinbart wurde.

Die Abrechnung erfolgt nach den entsprechenden, vom Auftraggeber unterzeichneten Stundenzetteln auf Grundlage des zwischen dem Auftraggebern und der Fa. KernKompetenz vereinbarten Stunden Verrechnungssatzes, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Einwände in Bezug auf die Abrechnung und/oder der dokumentierten Stunden, sind nur innerhalb von 8 Kalendertagen nach Rechnungszugang schriftlich bei der Fa. Kernkompetenz an zu melden.

Bei nicht fristgerechter Bezahlung gerät der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug. Maßgeblich ist der Geldeingang bei der Fa. KernKompetenz. Im Falle eines Verzuges fallen Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank an. Für Mahnschreiben ist eine Mahngebühr in Höhe von 10€ je Mahnung fällig. 

Bei Einsätzen außerhalb und Übernachtungen werden diese dementsprechend mit Fahrgeld und/oder Übernachtungspauschale berechnet.

 

Mehrarbeit und Zuschlagsberechnung

Zuschläge für Mehrarbeit Spät-, Nacht- und Feiertagsarbeit werden wie folgt in Rechnung gestellt:

Mehrarbeitszuschlag: 25% ab der 41. Wochenstunde

Nachtarbeitszuschlag: 25% in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr

Sonntagszuschlag: 50%

Feiertagszuschlag: 100%

Feiertagszuschlag an hohen Feiertagen: 150% (01.Jan; 01.Mai; 25. und 26.Dez.)

Bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen, die während der Woche beginnen, findet eine anteilige Überstundenberechnung statt.

Basis für die Zuschlagsberechnung sind die jeweils vereinbarten Verrechnungssätze.

 

Für den Fall der Anwendbarkeit eines TV BZ und der Geltendmachung des Vergleichsentgelts: Im Falle der Änderung des Vergleichsentgelts gem. Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ist der vereinbarte Stundensatz anzupassen.

Der Personaldienstleister ist berechtigt, den Verrechnungssatz nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich Veränderungen in der Kostensituation ergeben. Das billige Ermessen setzt  voraus, dass bei der Anpassung lediglich die neue Kostensituation berücksichtigt wird, wie sie durch eine Erhöhung der Entgelte im iGZ-DGB-Tarifwerk oder durch gesetzliche Änderungen, insbesondere im Arbeitnehmerüberlassungs-gesetz, eingetreten ist.     

 

Ausfall von Mitarbeitern

Bei außergewöhnlichen Umständen z.B. Krankheit des Mitarbeiters, innere Unruhen, Streiks, Katastrophen haftet die Fa. KernKompetenz nicht für Ausfälle Ihrer Mitarbeiter beim Auftraggeber.

Schadenersatzansprüche des Auftraggeber gegenüber der Fa. KernKompetenz sind damit ausgeschlossen.

 

Haftung 

Die Fa. KernKompetenz haftet nur für die ordnungsgemäße Auswahl Ihrer Mitarbeiter bezogen auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden die wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Auswahlpflicht entstehen. Für weitere Ansprüche haftet die Fa. KernKompetenz nicht.

Auf Anfrage der Fa. KernKompetenz gewährt der Auftraggeber Einblick in den Deckungsumfang seiner bei Erfüllung dieses Vertrags vorhandenen Versicherungen wie Gebäudeversicherung und technische Versicherungen.

Im Hinblick darauf, dass der Zeitarbeitnehmer unter Leitung und Aufsicht des Auftraggebers seine Tätigkeit ausübt, haftet der Personaldienstleister nicht für Schäden, die der Zeitarbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Der Auftraggeber stellt den Personaldienstleister von allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Zeitarbeitnehmer übertragenen Tätigkeit erheben sollten

Der Auftraggeber stellt die Fa. KernKompetenz von allen Forderungen frei, aufgrund Nichteinhaltung nachfolgend genannter Verpflichtungen des Auftraggebers:

Branchenzugehörigkeit des Einsatzbetriebes

Tätigkeiten des eingesetzten Mitarbeiters

Im Auftraggeber Unternehmen eingesetzte Tarifverträge oder vergleichbare Entlohnungssysteme.

Lohn eines vergleichbaren Mitarbeiters

Vereinbarungen im Auftraggeber Unternehmen über Leistungen für Zeitarbeitnehmer.

 

Vermittlung und Übernahme

Bei Vermittlung oder der Übernahme eines Mitarbeiters der Firma KernKompetenz, verlangt die Fa. KernKompetenz eine Vermittlungsprovision. Sollte keine abweichende Vereinbarung getroffen worden sein, beträgt die Vermittlungsprovision 25% zzgl. der Mehrwertsteuer. des Bruttojahresgehalts.

Die Vermittlungsprovision verringert  sich pro Monat die der Mitarbeiter im Auftraggeberbetrieb tätig ist. Pro Monat um 1/8 dieses Betrages. Nach 9 Monaten ist die Übernahme kostenlos.

 

Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der Fa. KernKompetenz Heilbronn.

Als Gerichtsstand wird Heilbronn vereinbart. 

Die Fa. KernKompetenz behält sich bei Änderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen vor, die vereinbarten Vertragsbedingungen anzupassen. 

Dies gilt auch bei Austausch von Mitarbeitern, die eine höhere Qualifikation vorweisen oder wenn Umstände eintreten, die die Fa. KernKompetenz nicht zu vertreten hat und eine Kostensteigerung verursachen.

 

Sonstiges

Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt. Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt.

Mündliche Nebenanreden bedürfen Ihrer Wirksamkeit in schriftlicher Form und der Bestätigung der Fa. KernKompetenz. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.

 

Stand 11.11.2013

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